Die zwischen den Parteien noch offenen Punkte betrafen auch nicht blosse Nebenpunkte, sondern unter anderem die Höhe der (unter verschiedenen Titeln) geschuldeten Zahlungen der Beklagten an den Kläger (s. vorne, E. 3.1). Dass die Beklagte noch im Mai 2014 bereit war, Lizenzzahlungen für die Nutzung der Lehren von EP 2 und EP 3 zu leisten, deutet darauf hin, dass sie sich ihrer Inhaberschaft offenbar selbst nicht sicher war.