Der Kläger will aus der Formulierung dieses Vorbehalts ableiten, dass die Beklagte anerkannt habe, dass die zwei Anmeldungen EP 2 und EP 3 ihm zustünden. Dies geht aus dem Wortlaut der Klagebeilage 33 aber nicht hervor. Der Vorbehalt betrifft „patent applications covering inventions made by the Inventor“, also Patentanmeldungen, die Erfindungen des Erfinders (Klägers) umfassen. Patentanmeldungen umfassen aber auch Erfindungen des Klägers, wenn dieser bloss deren Miterfinder ist; eine Anerkennung der Stellung des Klägers als Alleinerfinder lässt sich aus der Formulierung nicht ableiten.