Auch nachdem der Kläger im Juni 2013 einen Anwalt einschaltete, verhandelten die Parteien weiter über eine umfassende Einigung, unter an- Seite 29 O2015_009 derem an einem Treffen vom 9. Juli 2013. Diese Verhandlungen führten jedoch nur zum Abschluss des ebenfalls bereits erwähnten „Agreement for Assignment of Intellectual Property Rights“, das einen Vorbehalt betreffend der Rechte an den zwei streitgegenständlichen Patentanmeldungen enthält.