vom 7. Februar 2013 an Stefan Wiesendanger: “I just wanted to draw your attention to the fact that clauses 1.8 and 4 make me incur significant additional costs on a yearly basis”). Für den Kläger bestand eine Verknüpfung zwischen dem Beratungsvertrag und dem Zusammenarbeitsvertrag in dem Sinne, dass ein höheres Entgelt für die Beratungsleistungen mit tieferen Lizenzzahlungen für die Nutzung von Schutzrechten verbunden werden könnte (E-Mail des Klägers an Stefan Wiesendanger vom 7. Februar 2013; E-Mail des Klägers an Stefan Wiesendanger vom 22. Mai 2013).