Die Zustellung eines schriftlichen Vertragsentwurfs impliziert einen Schriftformvorbehalt. Tauschen die Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen schriftliche Vertragsentwürfe aus, so ist deshalb zu vermuten, dass sie vor Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags nicht gebunden sein wollen.21 Ein Verzicht auf eine zum vorneherein vorbehaltene Schriftform ist anzunehmen, wenn die vertraglichen Leistungen trotz Nichteinhaltung der Form vorbehaltlos erbracht und entgegengenommen werden.22 6.3 Aus den nicht unterzeichneten Vertragsentwürfen ergibt sich keine tatsächliche übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung