Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Die Willensäusserung kann auch stillschweigend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR), soweit das Gesetz keine besondere Form vorsieht (Art. 2 Abs. 3). Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern sollte (Art. 2 Abs. 1 OR).