Auftrag des Klägers sei die Unterstützung der Beklagten im Bereich Mergers & Acquisitions, Entwicklung des US-Marktes und die Entwicklung eines marktfähigen und kommerzialisierbaren Produkts auf der Basis von EP 1 gewesen, aber nicht, neue Erfindungen zu machen. Mit der Stellungnahme zur Duplik behauptet der Kläger erstmals, die Beklagte habe seine Alleinerfinderschaft rechtsgeschäftlich anerkannt. Wie eingangs erwähnt, haben die Parteien ihr Rechtsverhältnis nachträglich schweizerischem Recht unterstellt. Ob sich eine Rechtswahl bereits aus dem vorprozessualen Verhalten der Parteien ergibt, wie die Beklagte behauptet, braucht daher nicht entschieden zu werden.