Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die schriftlichen Entwürfe zum Beratungsvertrag und Zusammenarbeitsvertrag seien nie unterzeichnet worden, weil bis zuletzt wesentliche Differenzen bestanden hätten. Aus dem Austausch schriftlicher Entwürfe lasse sich schliessen, dass die Parteien nicht vor deren Unterzeichnung gebunden sein wollten. Auftrag des Klägers sei die Unterstützung der Beklagten im Bereich Mergers & Acquisitions, Entwicklung des US-Marktes und die Entwicklung eines marktfähigen und kommerzialisierbaren Produkts auf der Basis von EP 1 gewesen, aber nicht, neue Erfindungen zu machen.