Die Beklagte verweist auf den schriftlichen Entwurf des „Consulting Agreements“ mit Westwind Ltd, der in seinem Artikel 3.1 die Abtretung aller Rechte an solchen Erfindungen an die Beklagte vorsehe. Das gleiche ergebe sich aus der Präambel c und Artikel 4.2 des Entwurfs des „Cooperation Agreement“. Der Abschluss der Verträge sei nicht mangels Einigung über die Bedingungen des Beratervertrags gescheitert, sondern nur an den unterschiedlichen Vorstellungen über die für die Lizenzierung von EP 1 geschuldeten Zahlungen. Auf jeden Fall habe ein stillschweigendes Auftragsverhältnis bestanden, und zum Auftragsinhalt habe die Entwicklung eines marktfähigen Produkts gehört.