Hauptstandpunkt der Beklagten war von Anfang an, dass es gar nicht massgeblich sei, ob der Kläger (Mit-)Erfinder der technischen Lehren von EP 2 und EP 3 sei, weil alle ihm möglicherweise ursprünglich zustehenden Rechte aufgrund des zur Beklagten bestehenden Auftragsverhältnisses an diese übergegangen seien. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass alle Rechte an Erfindungen, die der Kläger im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für die Beklagte macht, der Beklagten gehören sollten. Die Beklagte verweist auf den schriftlichen Entwurf des „Consulting Agreements“ mit Westwind Ltd, der in seinem Artikel 3.1 die Abtretung aller Rechte an solchen Erfindungen an die Beklagte vorsehe.