Wie bereits vorne, E. 5.4.3, dargelegt, folgt daraus, dass der Kläger die Texte gemäss Klagebeilage 17 und Replikbeilage 64 geschrieben hat, nicht, dass er der geistige Urheber der darin verkörperten Ideen ist. Selbst wenn das Vorbringen in der Stellungnahme des Klägers vom 8. September 2017 zu beachten wäre, vermöchte es daher die Alleinerfinderschaft des Klägers an den in EP 2 und EP 3 offenbarten Lehren nicht zu beweisen. 5.5 Zusammenfassung der Beweiswürdigung