Der Beklagten ist darin zu folgen, dass aus der (unbestrittenen) Autorenschaft des Klägers an den Entwürfen für eine Patentanmeldung gemäss Klagebeilage 17 und Replikbeilage 70 nicht geschlossen werden kann, dass der Kläger alleiniger geistiger Urheber der darin enthaltenen technischen Lehren ist. Die Darstellung der Beklagten, dass diese Dokumente das Ergebnis der gemeinsamen Entwicklungsarbeit zusammenfassen, ist mindestens ebenso wahrscheinlich. Da der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass er der alleinige Erfinder ist, trägt er die Folgen der verbleibenden Zweifel.