zungen in blau und schwarz anbrachte, Erhard Krumpholz in Rot. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger die beiden Entwürfe gemäss Klagebeilage 17 und Replikbeilage 70 niedergeschrieben hat. Sie weist aber darauf hin, dass aus der Niederschrift nicht geschlossen werden könne, dass der Kläger alleiniger Urheber der in den Klagebeilage 17 und Replikbeilage 70 enthaltenen technischen Gedanken sei. In seiner Funktion als Projektleiter habe er vielmehr die Ergebnisse der gemeinsamen Entwicklungsarbeit niedergeschrieben.