liegen kam, damit eine Abgrenzung von der EP 1 nach Art. 54(3) EPÜ nur hinsichtlich Neuheit gegeben sein musste. Es musste also damals gemeinsames Verständnis gewesen sein, dass EP 2 und EP 3 über die EP 1 hinausgehen, ansonsten wäre EP 1 neuheitsschädlich für EP 2 und EP 3. In der EP 1 ist damit nicht alles schon offenbart, was in EP 2 und EP 3 offenbart oder beansprucht ist. 5.4.3 Das Verfassen der Entwürfe zur Patentanmeldung beweist keine Erfindereigenschaft