EP 2 und EP 3 richten sich zu guter Letzt auch auf spezifische Herstellungsfolgen (jeweils mit a-c bezeichnet), die der EP 1 ebenfalls nicht zu entnehmen sind. Die Behauptung der Klägerin, die Gegenstände der EP 2 und EP 3 seien bereits in der EP 1 enthalten, widerspricht auch dem Verhalten der Parteien vor der Eskalation des Streits und bevor EP 2 und EP 3 eingereicht wurden: EP 2 und EP 3 waren gemeinsam so vorbereitet worden, dass der Anmeldetag von EP 2 und EP 3 knapp vor die Publikation der EP 1 zu Seite 23 O2015_009