Das Beweismass umschreibt das Bundesgericht seit langem mit der Formulierung, ein Beweis sei erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt sei. Absolute Gewissheit könne dabei nicht verlangt werden. Es genüge, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschienen.20 15 BGer, Urteil 4A_510/2011 vom 22. März 2012, E. 3.1. 16 Statt aller ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 157 N 8. 17 ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 157 N 11. 18 BK ZPO-Brönnimann, Art. 157 N 5. 19 Bühler, in: Leuenberger (Hrsg.), Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 72–