Die Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 wurden aber vom internen Patentanwalt der Beklagten Erhard Krumpholz eingereicht, der am Hauptsitz der Beklagten in Gränichen, Schweiz, tätig ist. Dass er im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldungen EP 2 und EP 3 nicht umfassend informiert darüber war, welche Beiträge möglicherweise Angestellte der deutschen Tochtergesellschaft 13 BSK ZPO-Dolge, Art. 179 N 10. 14 BGE 117 II 256 E. 2b. Seite 19 O2015_009