Gerade bei internationalen Konzernen mit Standorten in verschiedenen Ländern kann es vorkommen, dass die Patentabteilung am Konzernhauptsitz im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung keine abschliessende Kenntnis über die Beiträge einzelner Miterfinder hat. Im vorliegenden Fall fanden unstrittig zahlreiche Treffen am Sitz der deutschen Tochter der Beklagten, der PAUL Wärmerückgewinnung GmbH, in Reinsdorf, Deutschland, statt, an denen die Entwicklung des Enthalpie-Wärmetauschers besprochen wurde. Die Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 wurden aber vom internen Patentanwalt der Beklagten Erhard Krumpholz eingereicht, der am Hauptsitz der Beklagten in Gränichen, Schweiz, tätig ist.