Aus der Nennung des Klägers als einzigem Erfinder in den am 22. Juli 2013 durch die Beklagte eingereichten Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 folgt jedoch eine natürliche Vermutung, dass der Kläger einer der Erfinder der offenbarten technischen Lehren ist. Dies folgt aus dem Erfahrungssatz, dass Anmelder kaum je jemanden als Erfinder nennen, insbesondere nicht eine Drittperson, die nicht bei ihnen angestellt ist, der nichts zur offenbarten technischen Lehre beigetragen hat. Anders als eine gesetzliche Vermutung beschlägt eine natürliche Vermutung nicht die Beweislastverteilung, sondern die Beweiswürdigung.14