Den Kläger trifft daher die Beweislast für die Behauptung, dass er alleine die in EP 2 und EP 3 offenbarten Lehren erfunden hat und die Rechte nicht an einen Dritten übertragen wurden. Das Bundespatentgericht verlangt insbesondere, dass der Kläger, der die Abtretung eines Patents oder einer Patentanmeldung verlangt, substanziiert behauptet und beweist,11 • dass er die Erfindung selber gemacht hat (wann, wo, wie), • wie diese Erfindung der unberechtigten Anmelderin zur Kenntnis gelangt ist (Kausalität), und • dass der am Ende in der Anmeldung definierte Gegenstand der selber gemachten Erfindung entspricht.