Es rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Fall die Regeln des schweizerischen Rechts zur Beweislastverteilung anzuwenden. Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Kläger verlangt in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Replik, dass die beiden europäischen Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 an ihn übertragen werden.