Die Beweislastverteilung bestimmt sich im Prinzip nach dem auf das Rechtsverhältnis anzuwendenden materiellen Recht (lex causae), nicht nach der lex fori.10 Dies würde dazu führen, dass sich die Beweislast für die Erfinderstellung im Sinne von Art. 60(1) EPÜ nach dem EPÜ bestimmt. Nun enthält das EPÜ aber keine expliziten Beweislastregeln. Dennoch haben die Beschwerdekammern des EPA in einer reichen Praxis Regeln zur Beweislastverteilung entwickelt (siehe z.B. R 4/09). Diese betreffen aber nicht die Erfinderstellung, denn für das Europäische Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen (Art. 60(3) EPÜ). Dadurch soll das Europäi-