Die Beklagte hält dafür, dass die Verbesserung der Lehre von EP 1 in Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und ihr entstanden sei und ihre Angestellten Christian Hirsch und Erhard Krumpholz wesentliche technische Gedanken beigesteuert hätten. Dass der Kläger möglicherweise als Miterfinder anzusehen sei, sei irrelevant, weil sein Recht auf das Patent durch das Auftragsverhältnis auf die Beklagte übergegangen sei. Auf die detaillierten Behauptungen der Parteien wird im Folgenden, soweit nötig, im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 5. Erfindereigenschaft 5.1 Erfinder im Sinne von Art. 60 EPÜ