sche Lehre von EP 1 weiterentwickelt, während die Beklagte ihm nur Infrastruktur und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt habe. Die technische Leistung sei von ihm gekommen. Eine Rechtsübertragung auf die Beklagte habe nicht stattgefunden, da der Beratungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten eine solche nicht vorgesehen habe. Die Beklagte hält dafür, dass die Verbesserung der Lehre von EP 1 in Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und ihr entstanden sei und ihre Angestellten Christian Hirsch und Erhard Krumpholz wesentliche technische Gedanken beigesteuert hätten.