Die Parteien streiten sich im Grundsatz darüber, wer die Merkmale erfunden hat, die in den Anmeldungen EP 2 und EP 3 neu gegenüber EP 1 sind, respektive, soweit der Kläger diese (mit-)erfunden hat, ob die Beklagte seine Rechtsnachfolgerin betreffend der Rechte auf die Patentanmeldungen ist. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, er habe die techni- Seite 15 O2015_009