AG existierte in diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr, da sie gemäss Fusionsvertrag vom 19. Februar 2014 durch die Beklagte absorbiert worden war. Dies hinderte die Westwind Ltd. jedoch offenbar nicht, sich im europäischen Patentregister auch als formelle Inhaberin der EP 1 eintragen zu lassen. Das „Agreement for Assignment of Intellectual Property Rights“ enthält in seinem Artikel 2 einen Vorbehalt betreffend der Rechte an den zwei weiteren Patentanmeldungen, die von der Beklagten eingereicht worden waren. Unter dem Titel „Limits“ wird festgehalten: