In der Folge entschloss sich die Beklagte, nicht eine, sondern zwei neue Anmeldungen einzureichen. Die EP 2 829 834 (Anmelde-Nr. EP 13 003 672.6) mit dem Titel “Enthalpy exchanger element and method for the production“ wird im Folgenden als EP 2 bezeichnet, die zweite Anmeldung EP 2 829 836 (Anmelde-Nr. EP 13 003 673.6) mit dem gleichen Titel als EP 3. Beide Anmeldungen erfolgten am 22. Juli 2013.