Der überarbeitete Entwurf enthielt zwei Anspruchssätze mit 17 respektive 19 Ansprüchen. Die Parteien sind sich einig, dass die in schwarzer und blauer Tinte eingefügten handschriftlichen Änderungen vom Kläger geschrieben wurden, streiten sich jedoch darüber, ob daraus geschlossen werden kann, dass der Kläger auch der geistige Urheber der entsprechenden Gedanken ist.