teien beabsichtigten, die Berechtigung an der (damals) Anmeldung in einem Vertrag zu regeln, dessen Abschluss wiederum von der Einigung auf ein „Cooperation Agreement“ abhängen sollte. Falls die beiden Verträge nicht bis 20. Februar 2012 abgeschlossen werden sollten, sollte die Anmeldung auf den Kläger übertragen werden.