Unstrittig ist der Kläger der Erfinder (geistige Schöpfer) der in der Patentschrift EP 2 618 090 B1 offenbarten technischen Lehre und hat die Beklagte keine Rechte an dieser Erfindung erworben. Dieses Schutzrecht wird in der Folge als EP 1 bezeichnet. Das Patent geht auf eine von der Zehnder Verkaufs- und Verwaltungs-AG, Gränichen, am 20. Januar 2012 eingereichte Anmeldung zurück und wurde am 24. Juli 2013 publiziert. Die Zehnder Verkaufs- und Verwaltungs-AG war gemäss „Memorandum of Understanding“ vom 19. Januar 2012 („MoU 2012“) berechtigt, diese Anmeldung in eigenem Namen anzumelden, wobei als „legitimate owner“ der darin offenbarten Gegenstände der Kläger gesehen wurde. Die Par-