Seite 11 O2015_009 Ebenfalls unstrittig ist, dass der Kläger im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für die Beklagte die Hilfe der Gesellschaft Chemsultants International, Inc., Ohio, USA, beanspruchte. Ob die Chemsultants International einen erfinderischen Beitrag geleistet oder nur auf Anweisung des Klägers Versuche durchgeführt hat, ist hingegen strittig. Unstrittig ist, dass die Leistungen der Chemsultants International von der Beklagten, respektive deren Tochtergesellschaft PAUL Wärmerückgewinnung GmbH, bezahlt wurden.