Der Kläger sollte für seine Leistungen monatlich EUR 16‘500 erhalten, sowie ein Erfolgshonorar für die erfolgreiche Vermittlung von Übernahmekandidaten. Für geistiges Eigentum, das in die Partnerschaft („partnership“) eingebracht wurde, sollte er Lizenzgebühren erhalten (E-Mail von Stefan Wiesendanger an den Kläger vom 22. November 2011). Der genaue Umfang der vom Kläger geschuldeten Leistungen ist strittig, weshalb dazu im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird (hinten, E. 6.4).