Im September 2009 fand ein erster Kontakt zwischen der Westwind Ltd. und der Beklagten statt (Geheimhaltungsvereinbarung). In der Folge trafen sich die Parteien wiederholt. Schriftliche Verträge wurden aber, bis auf die Geheimhaltungsvereinbarung, weder zwischen der Westwind Ltd. noch dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen. Die Parteien schlossen aber im November 2011 mündlich einen Beratungsvertrag. Der Kläger sollte für seine Leistungen monatlich EUR 16‘500 erhalten, sowie ein Erfolgshonorar für die erfolgreiche Vermittlung von Übernahmekandidaten.