IPRG unterstehen Verträge grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Eine Rechtswahl kann auch nachträglich getroffen werden und wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück.5 Die Parteien haben sich anlässlich der Hauptverhandlung geeinigt, ihre gesamten vertraglichen Beziehungen schweizerischem Recht zu unterstellen. Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien ist daher schweizerisches Recht anwendbar. 3. Unstreitiger Sachverhalt 3.1 Zusammenarbeit der Parteien Das Gericht fasst vorab den unbestrittenen Sachverhalt zusammen, ehe im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Behauptungen der Parteien zum streitigen Sachverhalt eingegangen wird.