Beide Parteien machen geltend, soweit sie nicht aufgrund ihrer Erfindereigenschaft – respektive im Falle der Beklagten aufgrund der Erfindereigenschaft ihrer Arbeitnehmer – an den beiden europäischen Patentanmeldungen berechtigt seien, ergebe sich ihre Berechtigung aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien. Wer Rechtsnachfolger des Erfinders im Sinne von Art. 60(1) EPÜ ist, bestimmt nicht das EPÜ, sondern das anwendbare nationale Recht inklusive dessen kollisionsrechtlichen Bestimmungen.4 Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG unterstehen Verträge grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht.