Wer in Bezug auf eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent als Erfinder zu betrachten ist, bestimmt sich gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG wiederum nach dem Recht des Landes, in dem das Patent oder die Anmeldung Schutz geniesst, also den Rechten der Länder, in denen nationale Anmeldungen aus den PCT-Anmeldungen eingereicht wurden.