Nach Art. 60(1) EPÜ steht das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Massgeblich ist für die europäischen Anmeldungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 also nicht das nationale Recht der benannten Vertragsstaaten, sondern einzig das EPÜ.2 Wem das Recht auf eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent zusteht, bestimmt sich hingegen gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG nach dem Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird.3 Im vorliegenden Fall wird nach den mit der Replik geänderten Rechtsbegehren eine Übertragung ausländischer nationaler Anmeldungen oder Patente nicht mehr verlangt.