mit anderen an dem Patent oder der Anmeldung berechtigt sei.1 Darin liegt, anders als bei einer Neufassung der Patentansprüche, kein neuer Sachverhalt. Das Gericht kann daher im Rahmen des Rechtsbegehrens Ziff. 2 der Replik (Ziff. 1.2 gemäss Stellungnahme des Klägers vom 8. September 2018) auch eine gemeinsame Berechtigung des Klägers und der Beklagten an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen feststellen. 2.4 Anwendbares Recht