Das Gericht hat im Urteil O2015_009 vom 29. August 2017, E. 2.3, festgestellt, dass eine (teilweise) Klageanerkennung unbedingt erfolgen müsse. Das Gleiche gilt für einen (teilweisen) Klagerückzug (vgl. BK ZPO- Killias, Art. 241 N 6). Der Kläger stellt seine eingeschränkten Rechtsbegehren Ziff. 2.1 und 2.2 gemäss Stellungnahme des Klägers vom 8. September 2017 nur eventualiter, für den Fall, dass er mit seinem weiterhin aufrechterhaltenen Hauptbegehren nicht durchdringt. Darin liegt kein unbedingter Klagerückzug. Die geänderten Rechtsbegehren sind daher grundsätzlich verspätet. Massgebend sind die Rechtsbegehren gemäss Replik vom 4. Juli 2016.