Der Kläger vertritt, dass die geänderten Rechtsbegehren Ziff. 2.1 und 2.2 gemäss Stellungnahme zum Fachrichtervotum vom 8. September 2017 ein jederzeit zulässiger teilweiser Klagerückzug seien. Die Beklagte vertritt, dass es sich dabei um eine Klageänderung handle, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO zulässig sei, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.