Die Anmelderin einer europäischen Patentanmeldung mit Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ ist vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu verklagen (Art. 2 Anerkennungsprotokoll). Das Bundespatentgericht ist daher in Bezug auf die von der Beklagten angemeldeten europäischen Patentanmeldungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 26 Abs. 2 PatGG). In Bezug auf die nationalen Patente respektive Patentanmeldungen richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 1 Abs. 2 IPRG i.v.m. Art. 2 Nr. 1 LugÜ und das Bundespatentgericht ist auch in Bezug auf die nationalen Patente und Patentanmeldungen, soweit diese überhaupt noch Streitgegenstand bilden, örtlich und sachlich zuständig.