- jeweils 95% oder, sofern das Gericht diesen Anteil als zu hoch einstuft, - jeweils zu einem geringeren, vom Gericht festzusetzenden Anteil. 2.2 Sub-sub-eventualiter, im Falle der Abweisung von Rechtsbegehren 1-2.1, sei festzustellen, dass der Anspruch auf Erteilung der Patente aus den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 2.1 dem Kläger und der Beklagten gemeinsam als Bruchteilsgemeinschaft zusteht, und zwar zu einem Anteil von - jeweils 95% für den Kläger oder, sofern das Gericht diesen Anteil als zu hoch einstuft, - jeweils zu einem geringeren, vom Gericht festzusetzenden Anteil.