Am 24. Oktober wurde dem Kläger Frist gesetzt, um einen weiteren Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 48‘000 zu überweisen. Am 1. Dezember 2016 erfolgte die Stellungnahme des Klägers zur Duplik. Am 9. Januar 2017 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beklagten. Am 20. Juni 2017 erstattete Richter Dr. sc. nat. ETH Tobias Bremi ein Fachrichtervotum. Mit Eingabe vom 18. August 2017 verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme zum Fachrichtervotum. Am 8. September 2017 nahm der Kläger Stellung zum Fachrichtervotum und änderte seine Rechtsbegehren wie folgt (die ursprüngliche Ziff. 1 entspricht neu Ziff. 1.1, neu sind die Ziffern 1.2, 2.1 und 2.2, kursiv hervorgehoben):