Seite 4 O2015_009 Die Duplik erfolgte am 17. Oktober 2016 mit unveränderten Rechtsbegehren, aber mit folgenden Verfahrensanträgen: „1. Es sei das Verfahren vorab auf die Streitwertfrage zu beschränken. 2. Es sei vom Kläger ein Kostenvorschuss einzuverlangen, der den voraussichtlichen Gerichtsgebühren gemäss Reglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht entspricht. 3. Das Verfahren sei bis zur Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Ziff. 2 der Verfahrensanträge zu sistieren.“