10. Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren 8 und 9 seien als vorsorgliche Massnahme zu erlassen, jeweils mit Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 5,000 gemäss Art. 236 Abs. 3 i. V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. b. ZPO sowie der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu versehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Patentanwaltskosten, zulasten der Beklagten.“ Den vorsorglichen Massnahmebegehren wurde mit Urteil vom 5. August 2015 stattgegeben (S2015_003).