9. Es sei der Beklagten zu verbieten, während der Dauer dieses Verfahrens an den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 3 inhaltliche Änderungen vorzunehmen, ohne dem Kläger wenigstens 15 Arbeitstage vorab schriftlich Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern oder gerichtliche Sicherungsmassnahmen zu beantragen.