6. Eventualiter, im Falle der Abweisung von Rechtsbegehren 5, sei festzustellen, dass Erhard Krumpholz und Christian Hirsch nicht Miterfinder der Patentanmeldungen nach Rechtsbegehren 5 sind. 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils alle im Zusammenhang mit den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 3 stehende Korrespondenz mit den zuständigen Anmeldestellen auszuhändigen. VORSORGLICHE MASSNAHMEBEGEHREN