4. Eventualiter, im Falle der Abweisung von Rechtsbegehren 3, sei festzustellen, dass alle auf den Patentanmeldungen nach Rechtsbegehren 1 basierenden Folgeanmeldungen, insbesondere die PCT-Anmeldungen WO2015/011543 und WO2015/011544, alleine dem Kläger zustehen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, in den PCT-Anmeldungen WO2015/011543 und WO2015/011544 die Löschung des Eintrags von Erhard Krumpholz und Christian Hirsch als Miterfinder innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu beantragen.