2. Eventualiter, im Falle der Abweisung von Rechtsbegehren 1, sei festzustellen, dass der Anspruch auf Erteilung der Patente aus den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1 alleine dem Kläger zusteht. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, alle auf den Patentanmeldungen nach Rechtsbegehren 1 basierenden Folgeanmeldungen, insbesondere die PCT- Anmeldungen WO2015/011543 und WO2015/011544, innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf den Kläger zu übertragen.