{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/1226", "Zeit UTC": "18.10.2023 03:47:30", "Checksum": "aad70a0665f0e0f29e7d7b432812d1ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\n Seite 41\nO2015_009\n\ntentanwaltskosten zum Umrechnungskurs im Fälligkeitszeitpunkt in\nSchweizer Franken umzurechnen (analog Art. 84 Abs. 2 OR). Am 13. Mai\n2015 lag der Umrechnungskurs bei EUR 1 = CHF 1.04, EUR 3‘170 waren\nentsprechend CHF 3‘297. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger die\nHälfte seiner notwendigen Auslagen, also CHF 10‘639, zu ersetzen.\n\nDie Beklagte macht keine notwendigen Auslagen geltend.\n\n11.3 Kosten des Massnahmeverfahrens\n\nMit Urteil vom 5. August 2015 (S2015_003) hiess der Präsident ein vom\nKläger eingereichtes Massnahmegesuch gut und verbot der Beklagten\nvorsorglich, während der Dauer des ordentlichen Verfahrens über die\nRechte an oder aus den Patentanmeldungen EP 2 829 834 A1 EP 2 829\n836 A1 sowie an oder aus den PCT-Anmeldungen WO 2015/011543 A1\nund WO 2015/011544 A1 zu verfügen. Die Gerichtsgebühr wurde auf\nCHF 3‘000 festgesetzt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss\nverrechnet. Die endgültige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid in der Hauptsache überlassen (vgl. Art. 104\nAbs. 3 ZPO).\n\nDer Kläger hat im Massnahmeverfahren vollständig obsiegt. Sein Anspruch auf ein Verfügungsverbot ist auch ausgewiesen, wenn er nur gemeinsam mit der Beklagten an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen berechtigt ist. Ihm steht daher ein Anspruch auf Ersatz der aus\nseinem Vorschuss bezogenen Gerichtsgebühr für das Massnahmeverfahren gegen die Beklagte in der Höhe von CHF 3‘000 zu.\n\nDer Streitwert wurde im Massnahmeverfahren auf CHF 100‘000 festgelegt. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1\nZPO). Trotz der Erhöhung des Streitwerts für das Hauptverfahren rechtfertigt es sich, für das Massnahmeverfahren weiterhin von diesem Streitwert auszugehen, denn das Interesse des Klägers, dass die Beklagte\nwährend der Dauer des ordentlichen Verfahrens nicht über die Patentanmeldungen verfügt, ist geringer als sein Interesse, die Anmeldungen endgültig übertragen zu erhalten.\n\nAusgehend von einem Streitwert von CHF 100‘000 beträgt die Parteientschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung im ordentlichen Verfahren zwischen CHF 10‘000 und CHF 24‘000 (Art. 5\nAbs. 1 KR-PatGer). Innerhalb dieser Beträge wird sie nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie nach dem\n\nSeite 42\nO2015_009\n\nZeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen (Art. 4 KR-\nPatGer). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, eine Entschädigung am\nunteren Rand der Bandbreite zuzusprechen, da sich im Massnahmeverfahren keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellten.\n\nIn summarischen Verfahren wird die Entschädigung für die berufsmässige\nrechtsanwaltliche Vertretung in der Regel auf 30-50 Prozent reduziert\n(Art. 6 KR-PatGer). Dem Kläger ist daher eine Entschädigung für die berufsmässige Vertretung im Massnahmeverfahren von CHF 5‘000 zuzusprechen.\n\n11.4 Zusammenfassung\n\nDie Gerichtsgebühr ist auf CHF 60‘000 festzusetzen und mit dem vom\nKläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\nIhm steht ein Ersatzanspruch in der Höhe von CHF 30‘000 gegen die Beklagte zu (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist weiter zu verpflichten,\ndem Kläger die Hälfte seiner notwendigen Auslagen (CHF 10‘639), die\nGerichtsgebühr des Massnahmeverfahrens (CHF 3‘000) und eine Parteientschädigung für das Massnahmeverfahren von CHF 5‘000, total also\nCHF 18‘639, zu bezahlen.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Parteien an den europäischen Patentanmeldungen EP 2 829 834 (Anmelde-Nr. 13003672) “enthalpy exchanger and element and method for the production“ und\nEP 2 829 836 (Anmelde-Nr. 13003673) “enthalpy exchanger element\nand method for the production“ gemeinsam berechtigt sind.\n\n2. Im weiteren Umfang wird die Klage abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60‘000.\n\n4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem\nKostenvorschuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 30‘000 zu ersetzen.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung von\nCHF 18‘639 zu bezahlen.\n\nSeite 43\nO2015_009\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, Bern, je\ngegen Empfangsbestätigung.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 21. März 2018\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erste Gerichtsschreiberin\n\nDr. iur. Mark Schweizer lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVersand: 03.04.2018\n\nSeite 44\n"}